Angaben über LAICHZEITEN - FANGZEITEN - SCHONMASS und SCHONZEITEN sind allesamt ohne Gewähr - verbindlich hierfür sind nach wie vor die entsprechenden Betriebsvorschriften und/oder die Angaben in den jeweiligen Patente. Bitte beachten Sie auch, dass diese Vorschriften kantonal unterschiedlich sein können und zum Teil auch innerhalb eines Kantons varieren. Im Zweifelsfall fragen Sie bei den zuständigen Stellen - kant. Jagd- und Fischereiverwaltung - Fischereiaufseher - Patentausgabestelle - Vereinspräsident - und lassen Sie sich die Vorschriften schriftlich geben! Ein Nachfragen lohnt sich, denn die Bussen sind zum Teil massiv!

Aal    
Laichzeit
Fangzeit
LAICH- UND FANGZEITEN
Schwer zu bestimmen
Juni bis September
Schonmass
Schonzeit
Bundesgesetz / -vorschriftesgesetz / -vorschrift
Bodensee/Obersee
40 cm
Untersee/Seerhein
50 cm
Rhein
50 cm
Stauhaltung Rheinau
50 cm
Doubs/ Fliess-Strecke
Doubs/Stau-Strecke
Zürichsee/Walensee
50 cm
Zugersee
50 cm
Vierwaldstättersee
50 cm
Halwilersee
Murtensee
50 cm
Neuenburgersee
50 cm
Genfersee
Thur und Sitter TG/SG
Goldach TG/SG
Flätschenbachwerk UR/GL
Grenzgewässer ZH/SG
Sihl ZH/ZG
Aare SO/AG
50 cm
Aare BE/SO
Linthkanal
Sense/Saane BE/FR
Zihlkanal BE/NE